Was hat die Landesregierung in Rheinland-Pfalz bisher konkret zur vollen Operationalisierung und Umsetzung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention ("Gleiche Anerkennung vor dem Recht") getan?
Was hat das Land Rheinland-Pfalz bisher, falls erfolgt, konkret zur vollen Umsetzung und Operationalisierung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention ("Gleiche Anerkennung vor dem Recht") getan?
Ob die Praxis von gesder Konzeption des Art. 12 UN-BRK entsprechen, erscheint fraglich, auch wenn die betreuende Person im Innenverhältnis das Wohl und die Wünsche des betreuten Menschen zu berücksichtigen u. sich die Betreuerbestellung stets am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren hat. Allgemein ist umstritten, inwiefern das Betreuungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen einer gesetzlichen Stellvertretung sowie einzelner Bestimmungen (zum Beispiel betreffend Überprüfungsfristen) mit Artikel 12 UN-BRK vereinbar ist." Loytved/Frerichs, Zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in: Aichele (Hg.), Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, Nomos 2013, S. 135
Sehr geehrter Herr H.,
Die UN-Behindertenrechtskonvention verfolgt das Ziel, die Rechte, die Würde und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen umfassend zu stärken. Durch den in der Konvention enthaltenen Rechtekatalog sollen bestehende Barrieren abgebaut werden, die Menschen mit Behinderungen im Alltag daran hindern, ihre Grund- und Menschenrechte gleichberechtigt wahrzunehmen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention frühzeitig einen umfassenden Landesaktionsplan entwickelt. Dieser dokumentiert die Fortschritte der vergangenen Jahre und beschreibt Maßnahmen zur Verwirklichung des Leitbildes einer umfassenden Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen. Bereits im Jahr 2010 hat Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland einen Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet. Inzwischen liegt eine zweite Fortschreibung vor. Der Aktionsplan gliedert sich in zehn zentrale Handlungsfelder und benennt konkrete Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Maßnahmen mit besonderem Bezug zu Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention („Gleiche Anerkennung vor dem Recht“) sind insbesondere in Kapitel 6 des Landesaktionsplans, dort unter den laufenden Nummern 60 ff., dargestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Spies

