Was hat die Landesregierung bisher (wann, in welcher Weise) gegen SLAPP getan?
Immer wieder werden Klagen bzw. (vor- und außergerichtliche) rechtliche Schritte genutzt, um Journalisten oder Wissenschaftler einzuschüchtern.https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/slapp-klage-gesetzentwurf-richtlinie-100.html https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesregierung-anti-slapp-richtlinie-umstrittene-einschuechterungsklagen-hubig-bmjv https://taz.de/Gesetzentwurf-gegen-SLAPP-Klagen/!6137506/ Was hat die NRW-Landesregierung bisher (wann, in welcher Weise) gegen SLAPP getan?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Themengebiet SLAPP. Da es mir als Landtagsabgeordnetem aus Rheinland-Pfalz nicht möglich ist, die Maßnahmen der nordrhein-westfälischen Landesregierung darzustellen, gehe ich im Folgenden gerne allgemein auf dieses wichtige Themenfeld ein.
Missbräuchliche Klagen in Zivil- und Handelssachen, die sich gegen Personen richten, weil sie sich am öffentlichen Meinungsbildungsprozess beteiligen, werden unter dem Begriff der sogenannten SLAPP-Verfahren zusammengefasst. Dabei handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, die weniger der Durchsetzung berechtigter Ansprüche dienen, sondern vielmehr darauf abzielen, die Betroffenen durch hohen Kosten- und Zeitaufwand einzuschüchtern oder von weiterer öffentlicher Beteiligung abzuhalten. In der Europäischen Union wird dieses Phänomen zwar noch als vergleichsweise neu eingeschätzt, zugleich jedoch als zunehmend relevant wahrgenommen.
Vor diesem Hintergrund ist im Mai 2024 eine europäische Richtlinie in Kraft getreten, die den Schutz öffentlich engagierter Personen vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Klagen stärken soll. Ziel dieser Regelung ist es, den Gerichten wirksame verfahrensrechtliche Instrumente an die Hand zu geben, um frühzeitig und angemessen auf solche Klagen reagieren zu können. Dazu zählen unter anderem die Möglichkeit, unbegründete Verfahren zügig abzuweisen, Kläger zur Sicherheitsleistung oder zur umfassenderen Kostenerstattung zu verpflichten sowie weitere Sanktionen gegen missbräuchliches Vorgehen vorzusehen. Ergänzend enthält die Richtlinie Vorgaben zur beschleunigten Verfahrensführung, zur Unterstützung der Betroffenen durch Dritte und zum Umgang mit vergleichbaren Verfahren, die außerhalb der Europäischen Union geführt werden.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Vorgaben bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland hat die Bundesregierung hierzu am 20. Juni 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt und nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens am 10. Dezember 2025 einen Gesetzentwurf im Bundeskabinett beschlossen. Damit ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene eingeleitet, an dem auch die Länder im Rahmen des Bundesrates beteiligt sind. Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren.
Ich bitte jedoch zu berücksichtigen, dass das geltende deutsche Zivilprozessrecht – insbesondere die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der ihr nahestehenden Verfahrensordnungen – bereits verschiedene Mechanismen enthält, die missbräuchlichen Klagen entgegenwirken können. Hierzu zählen insbesondere das im Zivilprozess maßgebliche Unterliegensprinzip sowie die im Gerichtskostenrecht verankerte Antragstellerhaftung. Diese Vorschriften entfalten eine präventive Wirkung gegenüber missbräuchlich erhobenen und insbesondere offensichtlich unbegründeten Klagen, da der Kläger regelmäßig sowohl die Gerichtskosten als auch die eigenen Anwaltskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen hat, sofern er vollständig unterliegt. Ergänzend stellt die Pflicht zur Vorauszahlung der Gerichtskosten sicher, dass ein Verfahren grundsätzlich erst dann in Gang gesetzt wird, wenn der Kläger bereits zu Beginn ein finanzielles Risiko übernimmt. Dieses Kostenrisiko steigt mit der Höhe des geltend gemachten Anspruchs und wirkt damit zugleich einer gezielten Geltendmachung überhöhter Forderungen entgegen.
Darüber hinaus verfügt das Gericht nach geltendem Recht über verschiedene Möglichkeiten, auf eine fehlende oder verzögernde Mitwirkung des Klägers zu reagieren und so eine sachgerechte und zügige Verfahrensführung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere der Gebrauch der gerichtlichen Verfahrensleitungsbefugnisse, etwa durch die Setzung verbindlicher Fristen. Das ungenutzte Verstreichen solcher Fristen kann mit prozessualen Nachteilen verbunden sein, insbesondere mit dem Ausschluss verspäteten Vorbringens. Zudem wird die ernsthafte Prozessführung durch die allgemeine Darlegungslast des Klägers sowie durch die von der Rechtsprechung entwickelten, bereichsspezifischen Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags abgesichert. Diese grundlegenden Prinzipien des Zivilprozesses ermöglichen es den Gerichten, auch bei mangelnder Mitwirkung des Klägers in angemessener Zeit eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Schutz des Beklagten herbeizuführen
Unabhängig hiervon unterliegt auch die Ausübung prozessualer Rechte dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Die missbräuchliche Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Befugnisse – etwa wenn diese vorrangig verfahrensfremden Zielen wie einer bloßen Verzögerung dienen – kann daher dazu führen, dass entsprechende prozessuale Rechte als unzulässig angesehen werden.
Trotz dieser im geltenden Prozessrecht bereits angelegten Schutzmechanismen bestehen nach Einschätzung des europäischen Gesetzgebers weiterhin punktuelle Baustellen im Hinblick auf den effektiven Schutz von Personen, die sich am öffentlichen Diskurs beteiligen. Diese verbleibenden Schutzlücken sollen durch die im Bundesgesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie gezielt geschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Spies

