Portrait von Christoph Spies
Christoph Spies
SPD
100 %
/ 6 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Felix H. •

Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH) nicht unabhängigen Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind, zudem mit Resilienz v. Gerichten?

Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH u. der folgenden Monografie aus dem Jahr 1932) nicht unabhängigen Staatsanwaltschaften in RPL & in der BRD, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind, daher z.B. nicht EU-weite Haftbefehle ausstellen dürfen?

https://tinyurl.com/37ht2bae

Unter Hinweis auf das externe Weisungsrecht hat der EuGH den deutschen (u. damit den rheinland-pfälzischen) Staatsanwaltschaften die Befugnis abgesprochen, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, da sie mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden seien (Urt. v. 27.5.19). Mit der gleichen Begründung hat der EuGH den dt. Generalstaatsanwaltschaften die Anerkennung als vollstreckende Justizbehörde versagt (Urt. v. 24.11.20).

https://tinyurl.com/49bpdd74

Erfüllen die Staatsanwaltschaften in diesem Land diesbezüglich die EU-Aufnahmekriterien?

Wie sieht aus Ihrer Sicht zudem im Bereich der Verwundbarkeit & Resilienz der Gerichte aus?

https://tinyurl.com/4j6zacny

Portrait von Christoph Spies
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Organisation der Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz sowie in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach der geltenden Rechtslage sind die Staatsanwaltschaften in Deutschland hierarchisch aufgebaut und gesetzlich an Weisungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten gebunden. Diese Weisungsgebundenheit ist im Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen und stellt einen zentralen Bestandteil der bestehenden Strafverfahrensordnung sowie der föderalen Ordnung unseres Rechtsstaates dar. Sie unterscheidet die Staatsanwaltschaft bewusst von der richterlichen Tätigkeit, für die das Grundgesetz eine uneingeschränkte sachliche Unabhängigkeit garantiert.

Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Staatsanwaltschaften, die einem externen ministeriellen Weisungsrecht unterliegen, im unionsrechtlichen Kontext – insbesondere im Bereich des Europäischen Haftbefehls – nicht als unabhängige Justizbehörden gelten. Innerstaatlich bleibt die Staatsanwaltschaft jedoch weiterhin ein Organ der Rechtspflege. Sie führt Ermittlungen eigenständig, trifft Entscheidungen im Ermittlungsverfahren und vertritt die Anklage vor unabhängigen Gerichten. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei jederzeit uneingeschränkt gewahrt.

Aus rechtsstaatlicher Sicht bestehen nach derzeitiger Bewertung keine durchgreifenden Bedenken gegen die bestehende Organisationsstruktur. Die Staatsanwaltschaft ist strikt an Recht und Gesetz gebunden; ihre wesentlichen Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Weisungen dürfen nicht auf sachfremden oder politischen Erwägungen beruhen und sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beanstanden. In der Praxis wird das Weisungsrecht zurückhaltend ausgeübt und beschränkt sich auf organisatorische oder koordinierende Fragestellungen.

Auch die europarechtlichen Vorgaben werden eingehalten, da Verfahren mit besonderem unionsrechtlichem Bezug – insbesondere im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl – einer richterlichen Entscheidung vorbehalten sind. Reformüberlegungen zur Ausgestaltung des externen Weisungsrechts wurden auf Bundesebene in der Vergangenheit diskutiert, bislang jedoch nicht gesetzlich umgesetzt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die bestehende Organisation der Staatsanwaltschaften nach heutigem Stand sowohl den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips als auch der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Justiz gerecht wird. Unabhängig davon werden mögliche Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin aufmerksam beobachtet.

Aus meiner Sicht ist die Verwundbarkeit der Gerichte in Rheinland-Pfalz – insbesondere des Verfassungsgerichtshofs – bereits seit langem deutlich reduziert, und ihre Resilienz ist vergleichsweise hoch ausgeprägt. Dies liegt vor allem daran, dass zentrale Struktur- und Sicherungsmechanismen schon seit der Gründung des Landes unmittelbar in der Landesverfassung verankert sind.

Bereits 1947 hat der rheinland-pfälzische Verfassungsgeber wesentliche Regelungen zur Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Unabhängigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs in der Verfassung selbst festgeschrieben. Diese frühe verfassungsrechtliche Absicherung unterscheidet Rheinland-Pfalz positiv von der Situation auf Bundesebene, wo entsprechende Regelungen erst deutlich später und teilweise einfachgesetzlich ausgestaltet wurden.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Richterwahl zu. Die Wahl der Richterinnen und Richter durch den Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit stellt hohe Anforderungen an Konsens und politische Ausgewogenheit und stärkt damit sowohl die demokratische Legitimation als auch die Unabhängigkeit des Gerichts. Ergänzend wirken die verlängerte Amtszeit von sechs Jahren, die Begrenzung der Wiederwahl sowie klare Ausschluss- und Altersregelungen stabilisierend.

Ein potenzielles Verwundbarkeitsrisiko – nämlich eine Blockade bei der Neu- oder Wiederwahl von Richtern – ist in Rheinland-Pfalz bereits durch eine seit 1991 geltende verfassungsrechtliche Regelung wirksam abgefedert. Die Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers stellt sicher, dass es nicht zu einer Funktionsunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs kommt. Damit ist die Arbeitsfähigkeit des Gerichts selbst in politisch schwierigen Situationen gewährleistet.

Vor diesem Hintergrund sehe ich derzeit keinen akuten Änderungsbedarf an der Landesverfassung zur weiteren Erhöhung der Resilienz. Auch zusätzliche Ersatzmechanismen erscheinen angesichts der bestehenden Regelungen nicht zwingend erforderlich. Die besondere Stellung des Verfassungsgerichtshofs als unabhängiges Verfassungsorgan ergibt sich bereits eindeutig aus der Landesverfassung und seiner Einbindung in die rechtsprechende Gewalt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Gerichte in Rheinland-Pfalz – insbesondere der Verfassungsgerichtshof – strukturell gut gegen politische Einflussnahme und institutionelle Blockaden abgesichert sind. Gleichwohl bleibt es Aufgabe von Politik und Gesellschaft, diese bewährten Strukturen aufmerksam zu begleiten. Denn so wichtig rechtliche Regelungen auch sind: Die tatsächliche Resilienz unserer Gerichte hängt letztlich ebenso davon ab, dass demokratische Grundwerte im politischen Alltag gelebt und respektiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Spies

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Christoph Spies
Christoph Spies
SPD

Weitere Fragen an Christoph Spies