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Frage von Refija S. •

Frage an Christine Lambrecht von Refija S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

ich pflege zu hause unseren 12 Jahre alten Sohn. Dafür erhalte ich monatlich 665 € Pflegegeld(7980 € im Jahr). Im Jahr 2002 habe ich den Riester-Vertrag abgeschloßen .Für die Berechnung der Höhe Altersvorsorgezulage und des Eigenbeitrags wird aber in meinem Fall nicht von o.g. Betrag ausgegangen, sondern von 23.184 €.

Dies finde ich als sehr ungerecht , weil diese Summe nur von der Pflegekasse als Berechnungsgrundlage für die Rentenversicherungbeiträge genommen wird.

Meine Frage an Sie:
Ist die Gesetzregellung so richtig und gewollt, daß sich Zulageberechnung und Eigenanteil nicht nach tatsächlich erziehltem Bruttoarbeitsentgelt richtet?

Vielen Dank und
Mit freundlichen Grüßen
Refija Stanka

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Sehr geehrte Frau Stanka,

bedauerlicherweise lag ein Versehen vor. Ich komme aber selbstverständlich in den nächsten Tagen gern auf Sie zurück.

Viele Grüße

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Liebe Frau Stanka,

nochmals vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich gilt, dass jede Person, die einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt, rentenversicherungspflichtig ist. Die von Ihnen angesprochene Regelung stellt sicher, dass nicht erwerbstätige Pflegepersonen, ebenso wie bei einem Pflegedienst Angestellte, Rentenansprüche erwerben. Dies stellt m. E. bereits einen großen Vorteil bzw. eine sozialpolitische Errungenschaft für diesen Personenkreis dar. Dabei wird das rentenversicherungspflichtige Einkommen bei nicht erwerbstätigen Pflegepersonen nach einem Entgelt berechnet, das sich in der Höhe nach dem Entgelt für die Pflegeleistungen entsprechender Pflegedienste und nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit richtet. Die gesetzliche Regelung, wonach Altersvorsorgezulage und Eigenbeitrag bei der Riester-Rente nach dem fiktiven Entgelt, das Sie benannt haben, berechnet werden, ist rechtlich korrekt, da diese Beiträge immer nach dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen berechnet werden. Hier muss genau auf den genannten Betrag zurückgegriffen werden, den die Pflegekasse für die Berechnung des Rentenbeitrages berücksichtigt. Es steht außer Frage, dass Sie bei der alleinigen Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen den Höchstförderbetrag mit einem geringeren Eigenbeitrag erreichen würden. Jedoch ist das Pflegegeld nicht ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen. Die Rentenanwartschaft, zu der die Riesterrente eine Ergänzung bilden soll, basiert eben auf einem wesentlich höheren angenommenen Einkommen. Da es sich bei der Riester-Rente um eine freiwillige Altersvorsorge handelt, müssen Sie Ihren Eigenbeitrag auch nicht zwangsläufig so bestimmen, dass die Höchstzulage erreicht wird, wenn Sie diese wirtschaftliche Belastung nicht tragen können oder wollen.

Eine Ungerechtigkeit vermögen wir aus den o. g. Gründen nicht zu erkennen. Es ist im Gegenteil eine große Errungenschaft, dass Pflegepersonen heute rentenversichert sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht, MdB