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Christian Bernreiter
CSU
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Frage von Claudia M. •

Ist das Einheimischenmodell lt. EU-rechtlichen Vorgaben beim selbstgenutzten (Ver-)Kauf Wohneigentum auch auf (geförderte Sozial-)Wohnungen übertragbar, zB ortsbezogene Kriterien max. 5 Jahre.

Der Freistaat Bayern bzw. Bundesregierung hat sich mit der EU-Kommission auf Leitlinien bei der Vergabe verständigt; zB Novellierung Baugesetzbuch, Ausgestaltung von Einheimischenmodellen.

Vertragsverletzungen wurden eingestellt.

Da sich gerade in Bayern und im Einzugsgebiet von München immer weniger Haushalte den Kauf einer Immobilie leisten können, steigt der Anteil an Mieterhaushalten weiter an.

Ist zum Schutz der einheimischen Bevölkerung eine Übertragung bei Miete möglich bzw. festgelegt oder geplant?

Viele Haushalte können sich den Großraum München nicht mehr leisten und ziehen weg - auch Fachkräfte.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau M.,

Nach Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) i.V.m. § 3 Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) kommt in den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf und damit auch in München das sog. Benennungsverfahren zur Anwendung. Dieses ist darauf gerichtet, dass einkommensschwächere Personen oder Personen mit besonderen persönlichen Umständen eine Wohnung vermittelt bekommen. Danach darf der Vermieter die Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden überlassen. Die zuständige Stelle hat die Wohnungssuchenden unter Berücksichtigung des sozialen Gewichts des Wohnungsbedarfs und der Bewohnerstrukturen sowie – ergänzend – nach der bisherigen Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts zu benennen, § 3 Abs. 3 DVWoR. Die Benennung stellt aber nur eine Vorauswahl dar. Die letztendliche Entscheidung, wer von den Benannten neuer Mieter wird, trifft der Vermieter. 
Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass der Umstand, (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon am Ort der Wohnungssuche mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR nur ergänzend berücksichtigt werden darf. 
Ein genereller Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG aufgrund der jeweiligen persönlichen Umstände vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung einer Sozialwohnung, z.B. durch eine Wartezeit- oder Anwesenheitsregelung ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung und Beurteilung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs im Einzelfall, kommt danach nicht in Betracht.
 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr 

Christian Bernreiter

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