Gilt bei Schwarzbauten das intendierte Ermessen und eine Nutzungsuntersagung ist im Regelfall im Kontext der Drucksache 18/15829 zwingend anzuordnen?
Welche spezifischen Weisungen, Rundschreiben oder Dienstschulungen wurden an die unteren Bauaufsichtsbehörden erlassen, um die konsequente Anwendung des intendierten Ermessens im Sinne der Drucksache 18/15829 bayernweit zu gewährleisten.
Inwiefern übt die Rechtsaufsicht des Freistaats Bayern eine aktive Kontrolle dahingehend aus, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinne des zwingenden Regelfalls Gebrauch machen?
Antwort ausstehend von Christian Bernreiter CSU

