(...) Bezüglich der Umsetzung der Maßnahmen, um den Rahmenbeschluss nachzukommen, kann sich Deutschland durch eine Erklärung das Recht vorbehalten, die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung von der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen. Dies ergibt sich aus Art.23 Ziffer 4 des Rahmenbeschlusses über die Europäische Beweisanordnung. (...)
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