Der Wirtschaftsplan 2022 ist dem Gesetz beigefügt, ab dem Jahr 2023 soll er mit dem Haushaltsgesetz festgestellt werden. Verträge für Vorhaben des Sondervermögens, die ein Volumen von 25 Millionen Euro überschreiten, müssen dem Haushaltsausschuss des Bundestages zur Billigung vorgelegt werden und sind bis zu ihrer Billigung schwebend unwirksam.
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