Der Quereinstieg ist in Berlin gesetzlich in § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes geregelt und beschränkt auf Fächer, in denen berlinweit ein besonderer Bedarf besteht, der nicht über Laufbahnbewerberinnen und -bewerber gedeckt werden kann
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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