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Bijan Kaffenberger
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Frage von Lily T. •

Gibt es eine systematische Diskriminierung von Nicht-EU Bürger bei Einbürgerungsprozess nach AGG?

RP Darmstadt gibt an, dass es keine Bevorzugung gibt, außer wenigen Ausnahmefällen, bei der Bearbeitung Einbürgungsanträge.

(https://rp-darmstadt.hessen.de/gesellschaft-und-integration/migration/einbuergerung)

Jedoch ist es so, dass Anträge z.B. aus dem Jahr 2025 und 2026 abschließend bearbeitet wurden sind, obwohl noch. ca 10000 Anträge aus dem Jahr 2023, und 8000 Anträge aus dem Jahr 2024 nicht abschließend bearbeitet wurde (https://fragdenstaat.de/anfrage/aktuelle-zahlen-zur-einbuergerungsantraegen-anfrage-1-quartal-2026/).

Ich bin z.B. Nicht-EU Bürger, qualifizierte Fachkraft (Deutscher Hochschulabschluss, alle formale Kritieren sind erfüllt) -> sehr einfacher Fall. Mein Einbürgerungsantrag aus 2.Quartal 2024 ist immer noch unbearbeitet und ohne Zahlungsaufforderung (bedeutet, der Antrag wurde noch nicht angefangen).

Corona sind schon mehrere Jahren her. Im Jahr 2024/2025 wurden 10 Angestellte neu eingestellt.

Ist es nicht eine (illegale) systematischer Rassismus?

Vielen Dank.

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Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau T.,


beim Regierungspräsidium Darmstadt ist derzeit in Einbürgerungsverfahren mit einer nicht unerheblichen Wartezeit bis zum Beginn der Bearbeitung ab der Antragsübersendung durch die untere Verwaltungsbehörde zu rechnen; die Wartezeit beträgt aktuell ca. 24 Monate, teilweise auch darüber hinaus. Der wesentliche Grund für die Verzögerungen liegt im außergewöhnlich hohen Antragsaufkommen der vergangenen Jahre sowie in rechtlichen Änderungen, die den Prüfungsaufwand zusätzlich erhöht haben. Eine weitere erhebliche Erhöhung der Antragszahlen ist aufgrund des am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu verzeichnen. Aufgrund des sehr starken Anstiegs der Antragszahlen ist trotz des bereits erfolgten erheblichen Personalzuwachses und bereits erfolgter Maßnahmen zur Effizienzsteigerung nicht mit einem kurzfristigen Abbau der aufgelaufenen Rückstände zu rechnen.

 

Selbstverständlich gelten auch bei der Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen die rechtsstaatlichen Grundsätze und die geltenden gesetzlichen Vorgaben. Eine Benachteiligung oder Bevorzugung von Antragstellerinnen und Antragstellern aufgrund etwa ihrer Herkunft, Religion oder anderer persönlicher Merkmale darf es nicht geben. Die zuständigen Behörden haben die Verfahren nach sachlichen und rechtlichen Kriterien zu bearbeiten und den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Bijan Kaffenberger

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