(...) Darin ist festgelegt, dass niemand asylberechtigt ist, der aus einem sicheren Drittland nach Deutschland einreist (GG Art. 16a) und es wurde ausdrücklich formuliert, dass solchen Menschen, die aus einem sicheren Drittland zu uns kommen möchten, schon die Einreise nach Deutschland zu verweigern ist (Asylverfahrensgesetz § 18, 2.1). (...)