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Bernd Busemann
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Frage von Alexander K. •

Warum wurde bei der Änderung des niedersächsischen Bestattungsgesetzes 2018 der Friedhofszwang für Asche aus § 12 V BestattG nicht - wie zuvor schon 2016 in Bremen - aufgehoben?

Sehr geehrter Herr Busemann,

ich verstehe nicht, warum es weiterhin einen Friedhofszwang für die Asche Verstorbener im niedersächsischen Bestattungsrecht gibt, nachdem Bremen 2016 mit gutem Beispiel voran gegangen ist und diesen abgeschafft hat.
Dass der Tod und alles was damit zusammen hängt für viele Menschen kein einfaches Thema ist, ist mir bewusst. Jedoch halte ich es für falsch, mit vorgeschobener Pietät unbeteiligter Dritter die Bestattung gegen den Willen der Verstorbenen und der Angehörigen in einem größeren Maße einzuschränken, als es durch überragend wichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit erforderlich ist.
Welche schützenswerten Rechtsgüter sind es, die ihrer Meinung nach diesen Eingriff in die Freiheiten der Verstorbenen und deren Angehöriger rechtfertigen?

Freundliche Grüße

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Antwort ausstehend von Bernd Busemann
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