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Frage von Birgit I. •

Frage an Barbara Duden von Birgit I. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Duden,
Sie sind verfassungspolitische Sprecherin Ihrer Fraktion.
In Artikel 50 (3) der Hamburger Verfassung heißt es wörtlich: „Der Senat legt den Gesetzentwurf [...] dem Volk zur Entscheidung vor.“
Auf „zahlreiche Bürgeranfragen nach dem Wortlaut des zur Abstimmung stehenden Gesetzesentwurfs“ reagierte die Stadt Hamburg am 27. 9. 2007 mit einer Pressemeldung. Hierin wird erklärt:
„Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, ermöglicht ab sofort der Landesabstimmungsleiter allen Interessierten, den Wortlaut des Gesetzesentwurfs der Initiatoren „Hamburg stärkt den Volksentscheid – Mehr Demokratie“ sowie dessen Begründung, anzufordern oder einzusehen.“

1.Ist nach Ihrer Rechtsauffassung das Verfassungsgebot, dem Volk den Gegenstand der Abstimmung vorzulegen, bereits erfüllt, wenn der Gesetzentwurf, der Gegenstand eines Volksbegehrens ist, im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht wird?

Eine Gesetzesvorlage oder eine andere Vorlage ist keine „Stellungnahme“. Die Versendung von so Stellungnahmen sind im Volksabstimmungsgesetz vorgeschrieben, die Versendung von Vorlagen nicht.

2.Warum fehlt im Hamburgischen Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid eine Vorschrift, die den üblichen Maßstäben einer Antragsvorlage in der parlamentarischen Gesetzgebung entspricht?
3.Warum haben Bürger kein Antragsrecht beim Hamburgischen Verfassungsgericht zur Frage, ob ein Volksentscheid verfassungsgemäß durchgeführt wird?
4.Wird der Volksentscheid nach Ihrer Rechtsauffassung verfassungsgemäß durchgeführt?
5.Werden Abgeordnete Ihrer Fraktion von ihren Antragsrecht beim Hamburgischen Verfassungsgericht Gebrauch machen? Wenn ja, dann wann?

Mit freundlichen Grüßen
Birgit Imroll

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Imroll,

vielen Dank für ihre Anfrage.

Ich finde ihren Gedanken gut, den zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf mit als Pflichtbestandteil in die Unterlagen zu legen. Ich werde dieses im Arbeitskreis Verfassung ansprechen und gegebenenfalls eine Gesetzänderungsantrag zu formulieren.

Beim derzeitigen Volksentscheid ist dies leider nicht mehr möglich. Allerdings hat das Landeswahlamt entschieden den Gesetzestext zu diesem Volksentscheid auch noch an alle Wähler zu verschicken.

Auch wenn der Volksentscheid – aus politischer Sicht – von der CDU derart genutzt wird, um mit populistischen Aussagen die Wählerinnen und Wähler zu verunsichern, ist es aus meiner Sicht leider so, dass er sich verfassungsrechtlich an das Gesetz hält und wir nur einen Erfolg erreichen können, wenn wir durch aktives informieren, genug Wähler dazu bringen können, dem Volksentscheid ihr „Ja" zu geben.

Für weitere Fragen stehe ich ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Barbara Duden, MdHB