Sofern Sie als Betroffener eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) besitzen, sind für die Gewährung der Kapitalentschädigung ausschließlich die HHG-Behörden zuständig.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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