Warum hat Ihre Fraktion heimlich eine Ausreisegenehmigungspflicht nur für Männer eingeführt, ohne öffentliche Kommunikation, ohne definierte Umsetzung, im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG?
Sehr geehrte Frau Bas,
ich bin 30 Jahre alt, lebe in Hersbruck, habe zwei kleine Kinder, meine Frau ist Japanerin. Seit dem 1. Januar 2026 brauche ich als Mann eine Bundeswehr-Genehmigung, wenn ich Deutschland länger als drei Monate verlassen will - eingeführt durch das WDModG, das Ihre Fraktion mitbeschlossen hat.
Das ist eine Grundrechtseinschränkung ausschließlich aufgrund des Geschlechts, ein klarer Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 GG. Die Regelung steckte unkommentiert in einem großen Gesetzespaket. Umsetzungsprozesse und Ausnahmen sind bis heute nicht definiert. Auf die Frage nach Konsequenzen bei Verstößen hat das Ministerium nicht geantwortet.
Eine Partei, die Gleichstellung als Kernwert benennt, sollte das nicht kommentarlos stehen lassen. Werden Sie sich für eine Nachbesserung einsetzen?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Zuletzt gab es viel Aufregung um eine Änderung im Wehrpflichtgesetz, die zu Verwirrung und Verwechslungen mit dem Gesetz über den neuen Freiwilligen Wehrdienst führten. Aktuell gilt für alle: Es braucht keine Genehmigungen für Auslandsaufenthalte.
Zum Jahresbeginn sind neben dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz auch verschiedene andere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die insbesondere die Wehrerfassung und Wehrüberwachung zum Inhalt haben.
Dazu gehört auch das Wehrpflichtgesetz. Unter § 3 Absatz 2 ist eine Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls vorgesehen. Diese Regelung galt bereits in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktischen Auswirkungen. Die Regelung wurde wieder in Kraft gesetzt, um damit den rechtlichen Rahmen für eine belastbare Wehrerfassung und Wehrüberwachung zu schaffen. Sie galt in gleicher Form vor der Aussetzung der Wehrpflicht und Wehrerfassung bis zum Jahr 2011.
Die Regelung ist allein für den Fall vorgesehen, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert und eine verpflichtende Wehrpflicht eingeführt werden müsste. § 3 des Wehrpflichtgesetzes wird daher vorsorglich benötigt. Wir tun alles, um einen Spannungs- oder Verteidigungsfall zu verhindern, und müssen trotzdem auf einen Ernstfall vorbereitet sein. Denn wenn sich die Sicherheitslage verschlechtern sollte und ein verpflichtender Wehrdienst eingeführt werden müsste, wäre es entscheidend zu wissen, wer tatsächlich verfügbar ist und wer nicht. In diesem Fall würden die gesetzlich verankerten Melde-/Genehmigungspflichten direkt und schnell greifen können.
Der Gesetzgeber hat diese für die Wehrüberwachung wichtige Regelung im Gesetz wieder aufleben lassen, aber zugleich ausdrücklich vorgesehen, dass für den Freiwilligen Wehrdienst Ausnahmen zugelassen werden können. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nun generelle Ausnahme von der Genehmigungspflicht erlassen. Das bedeutet: Männer zwischen 17 und 45 Jahren brauchen sich nicht gesondert vor einem Auslandsaufenthalt abmelden.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen – zum Beispiel über https://www.bundestag.de.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas

