
(...) Auch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sieht – wie die EMRK – keine „Obergrenze“ vor, wenn von dem Asylsuchenden vorgebracht wird, dass Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Nationalität, politische Überzeugung, Religion etc.) oder Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Es ist also auch völkerrechtlich nicht zulässig, den Asylantrag einfach nicht zu prüfen („Obergrenze“), wenn etwa der Staat der Durchreise unbekannt ist oder wenn die Asylsuchenden über den Luftweg einreisten. (...)