Wieso wurde die Gehaltsgrenze für den Elternunterhalt bislang nicht an die allgemeine Gehaltssteigerung angepasst?
Sehr geehrte Frau Özuguz,
die vergangene Bundesregierung hat den Elternunterhalt, also die Kostenübernahme für den Pflegeheimplatz der Eltern, auf Kinder als Spitzenverdiener beschränkt. Hierzu wurde im Jahr 2020 in § 94 des SGB 12 eine Jahreseinkommengrenze von 100.000 € festgelegt. Vergleicht man die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung von 2020 (82.800 €) zu 2026 (101.400 €) ergibt sich eine Steigerung von rund 22,5% Prozent. Schaut man sich die Versicherungspflichtgrenze an, so ergibt sich von 2020 (62.550 €) zu 2026 (77.400 €) mit 23,7 % eine ähnlich hohe Steigerung. Durch vorgenannte zwischenzeitliche Gehaltssteigerungen fallen mittlerweile Teile der oberen Mittelschicht wieder in die Pflicht des Elternunterhaltes. Wieso wurde die Gehaltsgrenze für den Elternunterhalt bislang nicht an die allgemeine Gehaltssteigerung angepasst (z.B. in gleicher prozentualer Höhe zur Beitragsbemessungsgrenze)? Werden Sie sich für eine entsprechende Anpassung einsetzen?

