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Ansgar Heveling
CDU
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Frage von Christine F. •

Frage an Ansgar Heveling von Christine F. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Heveling,

die auszuwählenden möglichen Überschriften passen nur bedingt zu meinem Anliegen: Das neue Mietrechtsänderungsgesetz

Um nicht in Details zu gehen, möchte ich davon ausgehen, dass Ihnen das neue Gesetz bekannt ist.

M.E. werden die geplanten Änderungen nicht das bringen, was sich die Koalition erhofft.

Nach eingehender Prüfung müssten Sie feststellen, dass mit dem Abbau von Mietrechten die Hoffnungen, neue Investitionen anzustoßen und/ oder energetische Modernisierungen leichter durchführen zu können, nicht richtig sind. Die Änderungen sind ungerecht und unsozial und gehen hauptsächlich zulasten der Mieter...warum tun "Sie" so etwas? Sind die Vermieter bis dato so geschädigt worden, dass die CDU/FDP sich erbarmen muss?

Es wäre meines Erachtens erfreulich, wenn sich die Politik weiterhin mehr mit der Frage beschäftigen würde, wer die Modernisierung und warum zahlen soll. Meiner Kenntnis nach passiert dahingehend nichts oder zu wenig.
Deshalb möchte hiermit deutlich gegen die Einführung des neuen Mietrechts Einspruch erheben und Sie bitten, „meine Stimme mit in den Bundestag zu tragen“
Es ist wirklich traurig festzustellen, wie wir Bürger immer weiter belastetet werden.
Diese meine Aussage bedeutet nicht, dass ich nicht darum weiß, dass es ohne Sparen nicht geht, aber nicht so!
(die Vorgehensweise bei den sich erhöhenden Stromzahlungen möchte ich hier nur als ein Beispiel erwähnen)

Eine Anmerkung zum Städtebau passend zur Überschrift sei mir noch erlaubt: der behindertengerechte Wohnungsbau ist in Kaarst eine Katastrophe. Es wäre erfreulich, wenn sich darum gekümmert werden würde.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Christine Frank

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Frank,

vielen Dank für Ihre Anfrage über die Onlineplattform „Abgeordnetenwatch“, in der Sie sich kritisch über das neue Mietrechtänderungsgesetz äußern. Gerne teile ich Ihnen dazu meine Sichtweise mit.

Lassen Sie mich zunächst hervorheben, dass das soziale Mietrecht mit dem Ausgleich zwischen den oftmals gegenläufigen Interessen von Vermietern und Mietern eine unverzichtbare Aufgabe in unserer sozialen Marktwirtschaft erfüllt. Das geltende Mietrecht hat sich aus meiner Sicht im Kern bewährt: Es ermöglicht dem Vermieter die angemessene Verwertung seines Eigentums und schafft zugleich ein hohes Maß an sozialer Sicherheit für die Mieter.

Dessen ungeachtet muss das Mietrecht in einzelnen Bereichen an sich wandelnde gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Diesem Ziel dient der Gesetzentwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz: Konkret sollen damit energetische Modernisierungen im Wohngebäudebereich gefördert, die Durchsetzung von Räumungsansprüchen verbessert und der mietrechtliche Kündigungsschutz gestärkt werden.

Zum einen wollen wir mit dem Gesetzentwurf energetische Sanierungen im Wohngebäudebestand voranbringen. Angesichts knapper werdender Energieressourcen und des erheblichen Anteils des Gebäudebereichs an klimaschädlichen Emissionen kommt diesem Ziel eine besonders hohe Bedeutung zu. Damit die mit energetischen Sanierungen verbundenen Investitionen getätigt werden, müssen entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen auch im Mietrecht geschaffen werden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Regel mit Einspareffekten für die Mieter einhergehen, wohingegen die Kosten der Modernisierung zunächst beim Vermieter anfallen. Es ist zudem ein ausdrückliches Anliegen des Gesetzentwurfs, die Ausgewogenheit des Mietrechts zu wahren und überzogene Belastungen für Mieter zu vermeiden.

Der Ausschluss des Minderungsrechts wird - unabhängig davon, ob den Vermieter eventuell eine Rechtspflicht zur Modernisierung trifft - auf maximal drei Monate begrenzt. Damit wird für Vermieter ein Anreiz geschaffen, die Baumaßnahmen zügig abzuwickeln und die hiermit für die Mieter verbundenen Belastungen in einem überschaubaren Zeitrahmen zu halten. Der Ausschluss des Minderungsrechts greift nicht, wenn die energetische Modernisierung keinen direkten Bezug zur Mietwohnung hat (z.B. Fotovoltaikanlage auf dem Dach, bei der der erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird). Gleiches gilt, wenn die Wohnung während der Bauzeit unbewohnbar ist; in diesen Fällen ist der Mieter keine Miete zahlen.

Maßnahmen zur Einsparung von Primärenergie gehen in der Regel mit einer Einsparung von Endenergie einher, die zu sinkenden Brennstoffkosten führt und damit auch die Mieter entlastet. Die Neuregelung der formalen Anforderungen an die Begründungspflicht des Vermieters (Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte) kommt auch dem Mieter zugute, da etwa keine Kosten für Sachverständigengutachten mehr anfallen, die gegebenenfalls auf die Miete umgelegt würden. Mieter werden die durch eine bauliche Maßnahme zu erzielenden Einspareffekte ebenso gut auf der Grundlage solcher anerkannten Regelwerke nachvollziehen können wie bisher. Wie bisher können die Kosten einer Modernisierung maximal mit jährlich elf Prozent umgelegt werden. Eigentümer werden energetische Sanierungsmaßnahmen nur in Angriff nehmen, wenn die Aussicht darauf besteht, dass sich die damit verbundenen Kosten in absehbarer Zeit amortisieren. Es kommt hinzu, dass es sich bei der 11 %-Grenze um einen Höchstwert handelt, der nicht ausgeschöpft werden muss. Tatsächlich wird diese Grenze in vielen ländlichen oder kleinstädtisch geprägten Regionen aufgrund der Marktverhältnisse selten erreicht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Mieterhöhungen ausdrücklich ausgeschlossen sind, wenn die baulichen Veränderungen nicht in Bezug auf die Mietsache erfolgen.

Wenn die Mieterhöhung für den Mieter eine besondere Härte in wirtschaftlicher Hinsicht bedeuten würde, dürfen die Kosten der Modernisierung nicht auf die Miete umgelegt werden. In diesen Fällen darf der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme zwar durchführen, die wirtschaftlichen Interessen des Mieters bleiben jedoch in vollem Umfang gewahrt.

Eine Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung ist nur zulässig, wenn deren Kosten die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen. Schließlich stärken wir mit dem Gesetzentwurf die Mieterrechte im Bereich des mietrechtlichen Kündigungsschutzes. Der besondere dreijährige Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Mietwohnbestand in Eigentumswohnungen wird auf gesellschaftsrechtliche Konstruktionen ausgedehnt. Zum Schutz der Mieter werden damit missbräuchliche Gestaltungen nach dem sog. Münchener Modell in Zukunft verhindert. Nach alldem halte ich den Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes für ausgewogen und gelungen. Gleichwohl darf ich Ihnen versichern, dass wir uns in den parlamentarischen Beratungen, insbesondere auch im Rahmen der öffentlichen Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss, mit Ihren Anliegen weiter auseinandersetzen werden.

Gerne möchte ich Ihnen zum behindertengerechten Wohnungsbau in Kaarst, den Sie in Ihrem Schreiben auch ansprechen, Folgendes mitteilen: Der behindertengerechte Wohnungsbau in Kaarst ist wie in vielen Kommunen abhängig von den in der Gemeinde agierenden Wohnungsunternehmen. Diese Wohnungsunternehmen werden es bei ihrer Entscheidung, ob sie die Bauvorhaben behindertengerecht ausführen, von der zu erwartenden Rendite abhängig machen. Hierbei spielen die Möglichkeiten, öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen zu können, eine nicht unerhebliche Rolle, weil hier eine Förderung mit öffentlichen Mitteln nur für barrierefrei Wohnungen gewährt wird . So wurden in Kaarst in den letzten zwei Jahren in der Ortsmitte Vorst 18 und an der Heinrich- Lübke-Straße 8 barrierefreie Wohnungen und 16 Heimwohnplätze mit öffentlicher Förderung gebaut. Zwei Wohnung im Objekt in der Ortsmitte Vorst sind nach der Förderakte für Rollstuhlfahrer vorbehalten. Die 24 Wohnungen an der Heinrich-Lübke-Straße sind alle für behinderte Menschen vorgesehen und entsprechend bewohnt.

Für weitere Informationen zu diesem Thema vor Ort steht Ihnen auch gerne der Fachbereichsleiter „Bauen und Wohnen“ der Stadt Kaarst zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Heveling

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