Bedeutet Ihre Forderung nach einer mindestens fünfjährigen Übergangsfrist, dass z.B. Jahrgang 1966 mit Rentenbeginn 2031 und erfüllten 45 Versicherungsjahren noch abschlagsfrei in Rente gehen kann?
Sehr geehrte Frau Klose,
in Ihrem aktuellen Interview begründen Sie längere Übergangsfristen damit, dass Menschen ihre Lebens- und Ruhestandsplanung über viele Jahre an der geltenden Rechtslage ausgerichtet haben und nicht kurz vor dem Renteneintritt vor vollendete Tatsachen gestellt werden dürfen.
Daher stellt sich die Frage, wie Ihre im Interview erwähnte Fünfjahresfrist konkret zu verstehen ist.
Beispielsweise wird ein Versicherter des Jahrgangs 1966 im Jahr 2031 65 Jahre alt und erfüllt zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die heute geltende abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Viele Betroffene haben zwar noch keinen Aufhebungsvertrag unterschrieben, ihre finanzielle Planung, Altersvorsorge und ihr geplantes Ausscheiden aus dem Berufsleben aber bereits seit Jahren auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet.
Würde ein solcher Fall nach Ihrem Verständnis noch vom Vertrauensschutz erfasst werden?

