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Anja Weisgerber
CSU
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Frage von Rudolf R. •

Frage an Anja Weisgerber von Rudolf R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Dr. Weisgerber,
EU-Richtlinien werden immer dann sehr zügig in nationales recht umgesetzt, wenn diese zu Einschränkungen für den Bürger führen(Beispiel Führerschein-3,5 T statt 7,5 t). Richtlinien, die Vorteile für den Bürgen bringen lassen oft Jahre für die Umsetzung vergehen.
Beispiele.Internationale Überweisungen im Euo Raum,
warum gibt es in einem einheitlichen Wirtschaftsraum Roaming Gebühren?
(Bei Telefonaten von D1 zu D2 oder E plus fallen die ja auch nicht an)
Warum kann ich mir Kaffee aus den Niederlanden oder Italien mitbringen, aber nicht im Internet bestellen ohne ein Zollstarfverfahren zu riskieren(wegen dann 1,37 € !!!)
Mwst in der Gastronomie

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Rothe,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Umsetzung der europäischen Gesetzgebung in nationales Recht. Zunächst einmal möchte ich Ihnen kurz die zwei wichtigsten Instrumente der Gesetzgebung, die es auf europäischer Ebene gibt, erläutern: Verordnungen und Richtlinien. Verordnungen benötigen keine Umsetzung in nationale Gesetze, sie gelten also unmittelbar, in der Regel drei Tage nach der Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt. Richtlinien dagegen erfordern eine Umsetzung in nationale Gesetze. Sie geben Rahmenbedingungen vor, die die Mitgliedstaaten national ausgestalten können, angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten und Besonderheiten. Sie enthalten oft Mindeststandards, die eingehalten werden müssen, während gleichzeitig die Möglichkeit besteht, strengere Regeln festzulegen. Richtlinien treten im Normalfall 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft und sehen eine zweijährige Frist zur Umsetzung in nationales Recht vor. Diese Frist gilt jedoch nicht für jede Richtlinie, oft haben die Mitgliedstaaten auch einen längeren Zeitraum zur Verfügung, die nationalen Gesetze entsprechend zu ändern. Der genaue Zeitplan ist jeweils am Ende eines Richtlinientextes zu finden. Es liegt also allein an den Mitgliedstaaten, wie lange die Umsetzung dauert. Bei dem von Ihnen genannten Beispiel der 3. Führerscheinrichtlinie hat sich Deutschland tatsächlich dafür entschieden, die Richtlinie noch vor der Frist 2013 in nationales Recht zu übersetzen – so ist die 3. Führerscheinrichtlinie seit Januar 2009 in Kraft.
Sollte eine Richtlinie nach Ablauf der Frist immer noch nicht umgesetzt sein und ist auch keine zügige Umsetzung in Sicht, wird die Europäische Kommission als „Hüterin der Verträge“ aktiv. Die Kommission kann dann ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten. Nach einer Verwarnung, die dem Mitgliedstaat noch einmal die Möglichkeit gibt, aktiv zu werden und die konkreten Pläne für die Umsetzung darzulegen, kann die Kommission ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anstreben. Auch das Europäische Parlament ist der Meinung, dass die von Ihnen angesprochenen Roaming-Gebühren nicht akzeptabel sind. Darum freue ich mich, dass jüngst eine Verordnung beschlossen wurde, die die Kosten für das Telefonieren im Ausland sowie das SMS-Schreiben nach oben hin begrenzt. Derzeit liegt der maximale Minutenpreis bei 46 Cent für selbst getätigte Anrufe und 22 Cent für angenommene Anrufe. Ab Juli 2009 gelten 43 und 19 Cent und ab Sommer 2010 40 und 16 Cent. Auch eine Höchstgrenze für das Verschicken von SMS wurde festgelegt: Dieser Service darf in Zukunft nur noch 11 Cent kosten. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte wünsche Ihnen auch weiterhin viel Interesse an europapolitischen Themen.

Mit herzlichen Grüßen
Dr. Anja Weisgerber, MdEP

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