
(...) Bestimmte Strafen können zu einer sogenannten Ausweisung führen, dies regeln die §§53 bis 55 Aufenthaltsgesetz, mit der Folge, dass eine Person sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf. In §56 Aufenthaltsgesetz ist dazu geregelt, in welchen Fällen besonderer Ausweisungsschutz besteht, mit der Folge, dass trotz einer Verurteilung ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik möglich ist. Diese Regelung ist ein notwendiges Korrektiv, um in Fallkonstellationen die Ausweisung zu verhindern, in denen die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik eine unzumutbare Härte darstellt wie z.B. bei hier geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen, Personen, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder im Familienverbund leben und so weiter. (...)