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Anette Kramme
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Frage von Alexander E. •

Frage an Anette Kramme von Alexander E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Kramme,

Sie sehen in einer Videoüberwachung einen klaren Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte, bei der Vorratsdatenspeicherung nicht.
Sehe ich es also richtig, das Sie kein Problem damit hätten wenn Sie, sagen wir mal, bei einer AIDS-Beratung, einem Strafrechtsanwalt oder einer Telefonseelsorge anrufen (ich möchte hier nicht behaupten, das sie es tun. Das soll nur als Beispiel dienen) und diese Verbindungsdaten gespeichert werden? Wo also praktisch jemand, der bei einem TK-Anbieter arbeitet und es mit Datenschutz vielleicht nicht so genau nimmt, eins und eins zusammenzählen kann? Die Telekom-Affäre zeigt, das immer etwas passieren kann. Lesen Sie mal die entsprechenden Publikationen, laufend kommt es zu Datenlecks bei Firmen. Denken Sie, das die VDS sicher ist? Und wieso denken Sie, das die Speicherung von Verbindungsdaten, die wie gezeigt, auch Rückschlüße auf das Gespräch zulassen (keiner wird bei einer AIDS-Beratung anrufen um ein kleines Pläuschchen zu halten) keine Persönlichkeitsrechte verletzt?

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Ebner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ebner,

in meinen Augen ist es ein gravierender Unterschied, ob der Staat unter strikter Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen Regelungen zur Prävention von schweren Verbrechen, insbesondere der organisierten Kriminalität und von Terrorismus aufstellt, oder ob ein Unternehmen seine Mitarbeiter ohne deren Wissen und Zustimmung mit versteckten Kameras ausspioniert. Letzteres ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.

Auch bei der Telekom-Affäre diente die Speicherung der Verbindungsdaten ausschließlich internen Interessen, um eventuell vorhandene Sicherheitslücken im eigenen Unternehmen aufzudecken. Dies ist ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und ein Rechtsbruch.

Das Speichern privater Daten aus staatlichem Interesse ist strengen Beschränkungen unterworfen. Nur Polizei und Staatsanwaltschaft haben im Zuge der Strafverfolgung Zugriff auf die Daten. Voraussetzung: Sie haben den Verdacht einer schweren Straftat, und ein Richter hat entschieden, dass diese Daten von dem Telekommunikationsunternehmen herauszugeben sind. Das ist bereits heute geltende Rechtslage.

Bei der Telekom ist es schon seit langem gängige Praxis, Verbindungsdaten zu speichern, um z. B. den Kunden einen Einzelverbindungsnachweis erstellen zu können. Die Gefahr des Datenmissbrauchs bestand also schon vor dem neuen Gesetz.

Insofern haben Sie Recht – es kann immer etwas passieren. Kein Gesetz der Welt kann uns absolute Sicherheit garantieren.

Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme

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