(...) Insofern handelte es sich nicht um eine vom Gesetzgeber veranlasste Lockerung des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch, sondern um eine Auslegung der Rechtsprechung. Der BGH-Beschluss führte allerdings eine Strafbarkeitslücke vor Augen, die nach meiner Auffassung nicht hinnehmbar ist. (...)
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