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Alexander Krauß
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Frage von Ulrich P. •

Frage an Alexander Krauß von Ulrich P. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Krauß,

lt. Koalitionsvertrag sollen Angehörige von Pflegebedürftigen entlastet werden (100T€ Grenze). Soll dies nur die Leistungen aus der Hilfe zur Pflege einbeziehen?

Unsere Familie ist seit 13 Jahren vom Elternunterhalt betroffen. Der Haftungszeitraum könnte noch für weitere Jahrzehnte andauern. Meine Schwiegermutter bezieht Eingliederungshilfe für Behinderte, keine Hilfe zur Pflege. Neben regelmäßigen Einkommens- und Vermögensprüfungen stehen auch ständige Auseinandersetzungen mit dem Sozialhilfeträger auf dem Programm. Das belastet und kostet Kraft und Nerven. Leistung lohnt sich nicht mehr, da über der individuellen Freigrenze 50% des Nettoeinkommens für den Elternunterhalt verwendet werden muss.

Eine reine Umsetzung der Koalitionsvereinbarung würde bedeuten:
1. Einschränkung beim Sozialhilferückgriff auf volljährige Kinder, falls die Eltern Hilfe zur Pflege beziehen (100T€ Grenze, was ich begrüße).
2. Keine Einschränkung beim Sozialhilferückgriff auf volljährige Kinder, falls die Eltern Eingliederungshilfe für Behinderte beziehen (weiterhin Elternunterhalt, was ich ungerecht finde).

Dies würde zu einer enormen Schlechterstellung der volljährigen Kinder von Eltern mit Behinderung und deren Familien führen.

Wäre eine Gleichbehandlung Angehöriger von Pflegebedürftigen (Hilfe zur Pflege) und Angehöriger von Behinderten (Eingliederungshilfe), bei der geplanten Entlastung beim Unterhaltsrückgriff, Ihrer Meinung nach nicht wünschenswert und gerecht?

Bitte dazu um Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

U. P.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihre Anmerkungen, zu welchen ich Ihnen Folgendes mitteilen möchte:

Die von Ihnen angesprochene Neuregelung hinsichtlich des Elternunterhaltes soll im Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt werden, welches am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll und u.a. beinhaltet, dass zukünftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro auf unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) zurückgegriffen wird. Damit entlasten wir vor allem diejenigen Familien nachhaltig und spürbar, die wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Angehörigen bereits eine große Verantwortung tragen. Gleichzeitig beenden wir eine seit Jahren zu Recht beklagte Ungleichbehandlung. Denn bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegt die Grenze für den Rückgriff schon jetzt bei 100.000 Euro.

Mit dem Gesetz gehen wir auch weitere wichtige Schritte auf dem Weg zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Wir verbessern und sichern die finanzielle Ausstattung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB). Denn Beratung auf Augenhöhe ist in vielen Fällen die Voraussetzung für eine bestmögliche Teilhabe. Die EUTB bietet ein niedrigschwelliges und unabhängiges Beratungsnetzwerk mit über 500 Beratungsangeboten bundesweit. Hier werden vielfach Betroffene von Betroffenen beraten und unterstützt.

Vielen Dank für Ihre kritische Anmerkungen. Am 14.08. wurde das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen. In den nächsten Wochen steht die parlamentarische Beratung des Gesetzes an. Ich werde Ihre Anmerkungen dahingehend berücksichtigen.

Mit einem herzlichen Glückauf grüßt Sie

Alexander Krauß MdB