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Alexander Hold
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Frage von Anita D. •

Frage an Alexander Hold von Anita D. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Hold,
wie kann es sein, dass man im 26 Hektar großen Landschaftspark/BotanischenGarten in Dennenlohe zum Eintritt einen neg. CoronaTest braucht sowie während des gesamten Aufenthalts im Freien eine Maske tragen muss? Warum dürfen auf dem genehmigten Gartenmarkt im Freien nur Pflanzen und Lebensmittel verkauft werden, nicht aber Keramik, Mode usw. All diese Beschränkungen scheinen für die Landesgartenschau in Ingolstadt nicht zu gelten. Wie erklären Sie sich das? Werden Sie etwas dagegen unternehmen? Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Frau Dieminger,

botanische Gärten und nunmehr auch die private Gartenanlage des Schlosses Dennenlohe, dürfen nach den aktuellen Regelungen zwar öffnen, jedoch nur unter strengeren Bedingungen. Der Grund dafür ist sicherlich, dass botanische Gärten und auch die meisten sonstigen Gartenanlagen einen oft begrenzten Radius haben und sich selbst eine begrenzte Anzahl an Besuchern einen kleineren Bereich „teilen“ müssen, so dass dort die Maskenpflicht auch im Freien als sinnvoll erachtet wird.

Die Landesgartenschau in Ingolstadt umfasst einen sehr weiten Bereich und es gilt für die Besucher ein ausgereiftes Hygiene- und Sicherheitskonzept. So dürfen sich die Menschen dort ebenfalls nur im Außengelände aufhalten und müssen die Abstandsregeln einhalten. Maskenpflicht gilt dort nur in Bereichen, wo Menschen enger zusammenkommen, wie z.B. im Kassenbereich, vor den Toiletten oder den Ständen mit Speisen to Go. Wenn jedoch die Verantwortlichen der Schlossanlage Dennenlohe für ihre weitläufige Parkanlage die gleichen Hygiene- und Sicherheitsstandards einhalten können, wie sie auf dem Gelände der Landesgartenschau gelten, dann erscheint mir eine weitere Schließung bzw. Öffnung nur mit Maskenpflicht nicht wirklich nachvollziehbar.

Keramiken oder Kleidung dürfen nach meinem Kenntnisstand jedoch auch auf dem Gelände der Landesgartenschau nicht angeboten werden. Diese Bestimmungen halte ich auch im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes für richtig, da es sich hier um Waren handelt welche dem Einzelhandel zuzuordnen sind. Und im Einzelhandle dürfen die Geschäfte eben nur unter den für sie geltenden Bestimmungen (z.B. Click & collect, click & meet, negativer Test) öffnen. Es wäre nicht gerechtfertigt, hier für die Landesgartenschau oder sonstige Gartenmärkte eine Ausnahme zuzulassen.

Was jedoch die Maskenpflicht auf der Parkanlage des Dennenloher Schlosses angeht, so werde ich mich hierzu näher informieren und mich ggf. für eine Anpassung oder Ausnahmemöglichkeit einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Hold

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