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Alexander Dobrindt
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Frage von Serkan Muhammed E. •

Halten Sie die starre 30-km-Grenze des § 3 TGV ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Erreichbarkeit des Dienstortes mit Art. 3 GG für gerechtfertigt?

Ich versehe seit mehreren Jahren Dienst an meinem Dienstort. Die Entfernung beträgt 28,7 km und liegt damit knapp unterhalb der in der Praxis angewandten 30-km-Grenze gemäß § 3 TGV, weshalb ein Anspruch abgelehnt wird.

Der Dienstort ist zu meinen tatsächlichen Dienstzeiten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Aufgrund wechselnder Schichtzeiten bin ich zwingend auf ein privates Kraftfahrzeug angewiesen.

Hierdurch entstehen fortlaufend Kosten für Kraftstoff sowie für Wartung, Reparatur und Instandhaltung, die in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind.

Die Verwaltungspraxis stellt maßgeblich auf die Entfernung ab, nicht jedoch auf die tatsächliche Erreichbarkeit. Dies führt zu unterschiedlichen Ergebnissen bei vergleichbarer Belastung.

Vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG erscheint eine differenziertere Betrachtung geboten, insbesondere im Hinblick auf vergleichbare Belastungssituationen und eine sachgerechte Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen.

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