Auswirkung des Referentenentwurfs zutreffend?
Sehr geehte Damen und Herren,
zu dem vorliegenden Referentenentwurf habe ich folgende Frage:
- doppelter Abzug der PV nach § 50f BBeihVO?
- Abzug der PV zulässig, wenn keine Beihilfe nach der BBeihVO in Betracht kommt?
Zum Sachverhalt:
Lt. Referentenbeschluss soll der hälftige Beitrag zur PV (1,8%) nach 50f BBeihVO der besseren Verständigung wegen im Rahmen des Höchstbetrages erfasst werden. Damit würde sich der bisherige Höchstbetrag von 71,75 % auf 69,76 %verringern.
1. Dies hat m.E. zur Folge, dass bei Bezug von Witwengeld und eigener Pension ein doppelter Abzug vorliegt. Der sogenannte "Ruhensbetrag" würde sich erhöhen, die Auszahlung der eigenen Persion dagegen erringern. Ist dies zutreffend?
2. Nach § 50f BBeihVO ist der Abzug vorzunehmen, sofern man unter die BBeihVO fällt (§ 50f Abs.1 S.1 i.V.m. §2 Abs. 3.3 letzter Satz und § 5 Abs.2). Als ehemalige Landesbeamtin unterliege ich jedoch der Beihilfe aus einem früheren eigenem Dienstverhältnis. Warum muss ich trotzdem zahlen?

