
Werbeträger und Fahrgastunterstand bilden zudem eine bauliche Einheit und es wäre mit Blick auf die logistischen Anforderungen nicht sinnvoll, einen Teil der Fahrgastunterstände zusammen mit den Werberechten als Konzession und einen anderen Teil ohne Werbeträger als Beschaffung zu vergeben.


Bei der Neuausschreibung der Verträge über die Ausübung der Werberechte auf Staatsgrund werden Hinweise des Bundeskartellamts selbstverständlich berücksichtigt, auch die aus der Sektoruntersuchung von 2009.


Die in derzeitigen Verträgen vorgesehene Kopplung von Werberechten und Fahrgastunterständen soll laut zuständiger Verkehrsbehörde unproblematisch sein, wenn die Vergabe der Werberechte in mehreren Losen erfolgt, die Kopplung aber nur eines dieser Lose betrifft.

Bei der Neuausschreibung der Verträge über die Ausübung der Werberechte auf Staatsgrund werden Hinweise des Bundeskartellamts selbstverständlich berücksichtigt.