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(...) Es ist dabei unerheblich, ob die Speicherung bei staatlichen Stellen oder durch gesetzliche Verpflichtung bei privaten Stellen stattfindet. Um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, wurden im Datenschutzrecht wesentliche Grundsätze am Maßstab der Verhältnismäßigkeit entwickelt: der Erlaubnisvorbehalt für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten; Datensparsamkeit und Datenvermeidbarkeit, Zweckbindung erhobener Daten; Erforderlichkeit für den zu erreichenden Zweck; Transparenz darüber, wo welche Daten gespeichert sind. Durch eine Vorratsdatenspeicherung werden diese Grundsätze und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. (...)
(...) Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil deutlich heraus, dass die Streubreite der Maßnahme extrem weit sei und die Vorratsdatenspeicherung tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreife. (...) Das war alles noch vor den seit nunmehr zwei Jahren andauernden Enthüllungen Edward Snowdens über eine offenbar massenhafte anlasslose Überwachung der Kommunikation ganzer Länder. (...) Vielmehr wird der von Anfang an von der Großen Koalition verfolgte bürgerrechtsfeindliche Kurs konsequent fortgesetzt. (...)
Sehr geehrter Herr Dierwald,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
(...) ich danke Ihnen für Ihre Frage zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten, die sogenannte Vorratsdatenspeicherung (VDS). (...)
(...) Demgegenüber ist eine Ratifizierung durch einen Volksentscheid schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Ein TTIP-Referendum würde den Verhandlungen, die sehr vielschichtig sind, aber auch in sachlicher Hinsicht kaum gerecht, weil eine thematische Tiefe und eine nur schwer überschaubare Vernetzung mit anderen Regelungsbereichen zu berücksichtigen ist. (...)
(...) Nach der von Ihnen genannten Vorschrift der Berufsordnung für Rechtsanwälte gilt die Verschwiegensheitspflicht von Anwälten nur vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. Neben der Geltendmachung eigener Interessen des Anwalts handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, etwa zur Vorbeugung von Geldwäsche oder zur Verhinderung geplanter schwerster Straftaten (§ 138 StGB). (...)