(...) Der Kontakt zu den Mitbürgern ist mir persönlich sehr wichtig. Zum direkten Kontakt gehört für mich aber auch, dass mir die wesentlichen Daten - also zumindest der Name, die Anschrift und eine E-Mail-Adresse - meines jeweiligen Gegenübers bekannt sind. (...)
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(...) Laut BmtG ist es nur Ärzten erlaubt Betäubungsmittel zu verschreiben. Notfallsanitäter dürfen Patienten Opiate verabreichen, aber eben erst nach der Verordnung durch einen Mediziner. Dies kann auch telefonisch geschehen. (...)
(...) Dennoch sehe ich, dass die Verwendung von Opiaten in der Notfallmedizin in Einzelfällen durchaus notwendig sein kann. Bei starken Schmerzen etwa sollten Notfallsanitäter Opiate an Patienten geben dürfen, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Arzt oder Notarzt innerhalb einer Zeitspanne von fünf Minuten nach Eintreffen des Notfallsanitäters bei dem Patienten sein kann um die weitere Behandlung zu übernehmen. (...)
(...) Der Kontakt zu den Mitbürgern ist mir persönlich sehr wichtig. Zum direkten Kontakt gehört für mich aber auch, dass mir die wesentlichen Daten - also zumindest der Name, die Anschrift und eine E-Mail-Adresse - meines jeweiligen Gegenübers bekannt sind. (...)
(...) Das spiegelt sich auch in der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten wider, an deren Verabschiedung ich beteiligt war und die sich für den Bereich der Substitutionsbehandlung wie folgt liest: (...)