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(...) die bayerische Suchtpolitik beruht und beruhte auf drei Säulen: 1. (...)
Sehr geehrte Frau Wolf,
(...) "[E]ine Legalisierung von Schwarzbauten kann es im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht geben, sondern grundsätzlich nur – sofern das Gebäude materiell genehmigungsfähig ist - mittels einer Baugenehmigung. Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einem Schwarzbau, handelt sich zunächst allein schon aufgrund der fehlenden Durchführung eines Bauaufsichtsverfahrens um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. (...)
(...) Die Landesbauordnung in Schleswig-Holstein sieht das Freistellungverfahren in § 68 vor. Aus meiner Sicht ist dieses Verfahren grundsätzlich als Instrument zur Vereinfachung sinnvoll. (...)