Antwort 21.02.2023 von Marcus Bosse SPD
Warum Gegenteiliges behauptet wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
Warum Gegenteiliges behauptet wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
Formal muss die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags auch Abgeordnete desselben sein. Dies ergibt sich aus Artikel 18 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit §5 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtags. Der*die Präsident*in kommt aus der Mitte des Hauses. Insofern ist diese Doppelrolle verfassungsrechtlich geboten und meiner Ansicht nach auch sinnvoll.
Ein Wahlgesetz, das die Bürgerstimme entwertet und einen im Wahlkreis direkt gewählten Kandidaten den Einzug in den Bundestag verweigert, ist nicht akzeptabel.
Eine Wahlrechtsreform meiner Ansicht nach notwendig und überfällig.