Formal muss die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags auch Abgeordnete desselben sein. Dies ergibt sich aus Artikel 18 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit §5 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtags. Der*die Präsident*in kommt aus der Mitte des Hauses. Insofern ist diese Doppelrolle verfassungsrechtlich geboten und meiner Ansicht nach auch sinnvoll.
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Antwort 17.03.2023 von Hanna Naber SPD
Antwort ausstehend von Klaus Ernst BSW
Antwort ausstehend von Josef Schmid CSU
Antwort 23.06.2023 von Ottilie Klein CDU
Ein Wahlgesetz, das die Bürgerstimme entwertet und einen im Wahlkreis direkt gewählten Kandidaten den Einzug in den Bundestag verweigert, ist nicht akzeptabel.
Antwort 03.02.2023 von Hanna Steinmüller BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Eine Wahlrechtsreform meiner Ansicht nach notwendig und überfällig.
Antwort 24.02.2023 von Annika Klose SPD
Mit der Wahlrechtsreform wollen wir einem weiteren Anwachsen des Bundestages entgegenwirken und die Zahl der Abgeordneten ab der nächsten Wahl auf das vom Grundgesetz vorgesehene Maß von 598 Abgeordneten begrenzen.