Antwort 27.03.2024 von Lars Castellucci SPD
Es ist beabsichtigt, die in § 107d BeamtVG verankerte Höchstgrenze von 120 Prozent um weitere drei Jahre fortzuschreiben
Es ist beabsichtigt, die in § 107d BeamtVG verankerte Höchstgrenze von 120 Prozent um weitere drei Jahre fortzuschreiben
Ja, auch für Beamte wird bzw. wurde die Anzahl der Sonderurlaubstagebei Erkrankung des Kindes angepasst.