Indes muss andererseits, heute wohl vor allem in Hinblick auf die Diskussion um die Einführung einer Impfpflicht gegen Covid-19, auch immer betont werden, dass dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet wird, sondern dass gleich der übernächste Satz des Artikels 2 Absatz 2 GG besagt: "in diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes" eingegriffen werden.
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Leider liegt Ihre Anfrage nicht in der Ressortzuständigkeit von Bundesfinanzminister Christian Lindner.
Dagegen sind jedoch Lebensbereiche ausgenommen, die unmittelbar den Grundbedürfnissen dienen, also z.B. der Gang zum Lebensmittelgeschäft, wofür es keinen Schnelltest bedarf. Damit haben die Bürger:innen freie Entscheidungsmöglichkeiten.
Selbstverständlich sind Teststationen dazu verpflichtet, entsprechende Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, um das Risiko von Ansteckungen an Teststationen zu verhindern.
Um die Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten wie COVID-19 zu verhindern, darf der Staat Grundrechte beschränken. All das zu dem Zweck, die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern und damit das Recht bisher nicht infizierter Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, GG).