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Die geschlechtliche Identität gehört zur individuellen Persönlichkeit und muss deswegen durch das Persönlichkeitsrecht geschützt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2017 entschieden, dass die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen beurteilt werden kann, sondern wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhängt.
Ziel des Selbstbestimmungsgesetzes ist es, ein einfaches, einheitliches Verfahren für eine Änderung des Personenstandseintrags ohne diskriminierende Begutachtungen und Fremdbestimmung zu schaffen.
Künftig tritt an die Stelle dieses langwierigen Verfahrens eine Selbstauskunft der Betroffenen. Die Änderung des Geschlechtseintrags wird dann drei Monate nach Eintragung wirksam.
Für Personen, die sich nicht mit ihrem angeborenen Geschlecht identifizieren, gibt es bislang hohe Hürden für die Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität.
Diese Zeit ist zu lang und sollte im weiteren Gesetzgebungsprozess verkürzt werden