Frage von Thorben H. • 03.08.2022

Antwort ausstehend von Doris Schröder-Köpf SPD
Sofern der Verdacht auf einen Impfschaden besteht, gibt es dafür ein im Infektionsschutzgesetz klar geregeltes Verfahren, das auch die Haftungsübernahme regelt (vgl. auch https://www.nali-impfen.de/impfstoffe-sicherheit/meldung-eines-verdachts-auf-impfnebenwirkung/antrag-auf-entschaedigung-im-impfschadensfall/).
Zuerst möchte ich Ihnen versichern, dass die Pathogenese von eventuellen Impfschäden durchgehend evaluiert wird.
für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. was in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt ist.