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In Bezug auf die Anrechnung von Duldungszeiten wurden im Rahmen der Reform keine Änderungen vorgenommen. Für zukünftige Fälle wird die Anrechnung dadurch verbessert, dass die Ausbildungsduldung als Aufenthaltstitel ausgestaltet wird.
Sobald das Gesetz in Kraft ist, werden auch bereits laufende Antragsverfahren nach der neuen Rechtslage entschieden
Eine Anerkennung von Studienjahren variiert zwischen den Bundesländern. Ein Großteil berücksichtigt diese bereits bei einer Einbürgerung.
Ab dem 1. Januar 2024 werden Einbürgerungsanträge zentral über das LEA gestellt, nicht mehr über die Bezirke.
Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis, dass unterschiedliche rechtmäßige Voraufenthaltszeiten mit unterschiedlicher Gewichtung angerechnet werden sollten. Auch die Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern und für Heimat sind sehr klar, dass alle Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (worunter ja auch Studienzeiten fallen) anzurechnen sind.