(...) Unser Staatskirchenrecht ist offen für die Vielfalt der Religionen. Unser Religionsverfassungsrecht ist aufnahmefähig für die Vielfalt der Religionen, denn es gilt für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen, nicht nur für die christlichen Kirchen. (...)
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(...) Ich bin selbst aktiver Kirchgänger beispielsweise und zwar nicht nur Weihnachten und Ostern, sondern jeden Sonntag, wenn ich es einrichten kann. Aber gerade deswegen halte ich die Trennung von Kirche und Staat für zentral und möchte jeden staatlichen Einfluss auf die Kirche zurückdrängen. (...)
(...) in erster Linie ist es wichtig, dass ein Parlament die Zusammensetzung der Bevölkerung spiegelt. (...)
(...) Ich denke, der sogenannte Dritte Weg ist für kirchliche Einrickirchliche Einrichtungentverständnis als Dienstgemeinschaft grundsätzlich angemessen und durch das Bundesarbeitsgericht Ende 2012 ja auch prinzipiell bestätigt worden. Auch kirchliche Einrichtungen verfügen im übrigen über gewählte Mitarbeitervertretungen, und anders als bei Tarifabschlüssen gelten die dort beschlossenen Regelungen (Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub etc.) für alle Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen, egal, ob diese in einer Gewerkschaft oder einem Verband organisiert sind oder nicht. (...)
Sehr geehrter Herr M.,