
Parteien haben in unserer Demokratie eine zentrale Funktion für die politische Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 GG). An ein Parteiverbot sind deshalb hohe verfassungsrechtliche Voraussetzungen zu stellen.
Parteien haben in unserer Demokratie eine zentrale Funktion für die politische Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 GG). An ein Parteiverbot sind deshalb hohe verfassungsrechtliche Voraussetzungen zu stellen.
Neben den hohen rechtlichen Hürden, birgt Ihr Begehren hohe politische Gefahren.
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hat im Sommer 2022 die Beobachtung der AfD aufgenommen, um aufzuklären, ob und inwieweit die AfD als Gesamtpartei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.
Alle geeigneten und erfolgversprechenden rechtsstaatlichen Instrumente sind immer eine Option. Wir haben sie immer aufmerksam im Blick. Zugleich bleibt es eine gemeinsame Aufgabe aller überzeugten Demokrat*innen, Verfassungsfeind*innen inhaltlich zu stellen, ihnen zuallererst so den Nährboden zu entziehen, dem Hass, der Hetze und der Menschenverachtung entschieden entgegenzutreten.
Wir setzen großes Vertrauen in die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Wir werden deshalb die weiteren Erkenntnisse aus dieser weitergehenden Beobachtung abwarten, bevor wir als Fraktion entscheiden, ob wir uns für die Beantragung eines Verbots der AfD einsetzen.