(...) Das Volk soll auch die Möglichkeit erhalten, eigene Gesetzesinitiativen einzubringen und per Volksabstimmung zu beschließen. Ohne Zustimmung des Volkes darf das Grundgesetz und kein bedeutsamer völkerrechtlicher Vertrag geschlossen werden. (...)
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(...) Ich bin der Meinung, dass jede Religion die gleichen Rechte haben sollte und da ist es nicht in Ordnung, dass für bestimmte Religionen das Finanzamt die Kirchensteuer eintreibt. Ich bin der Auffassung, dass Religion jedem selbst überlassen sein sollte und daher auch jeder selbst einen Betrag an seine Religionsgemeinschaft überweisen sollte, ohne staatliche Verwaltungshilfe. (...)
(...) Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner, der vom Versorgungsausgleich profitiert, erst erhebliche Zeit später in den Ruhestand tritt. Berufssoldaten sind davon besonders betroffen, denn wegen gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen werden sie wesentlich früher in den Ruhestand versetzt als beispielsweise Beamte: Im Jahr 2010 lag das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter bei 53,9 Jahren für Soldaten und 61,6 Jahren für Beamte und Richter. (...)
(...) Das Gesetz erfasst gerade nur strafbare Äußerungen und nicht auch solche, die unangenehm und möglicherweise sogar abstoßend sind, ohne dass sie die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten. Für mich ist klar, dass für strafbare Hetze, Verunglimpfung oder Verleumdung in sozialen Netzwerken genauso wenig Platz sein darf wie an anderen Orten. Auch die Meinungsfreiheit endet dort, wo die Grenze zum Strafrecht überschritten ist. (...)
Eine strikte Trennung von Staat und Kirche, wie zum Beispiel in Frankreich, sieht das Grundgesetz nicht vor, da der Staat weltanschaulich neutral bleiben muss. Stattdessen enthält das Grundgesetz zahlreiche Gebote zur Kooperation des Staates mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. (...)
(...) Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die verschieden hohen Versorgungsanwartschaften, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt von dem Grundsatz der mit der Scheidung bewirkten sofortigen und endgültigen Trennung der beiden Versorgungsverläufe. (...)