
  Antwort ausstehend von Bettina Stark-Watzinger   FDP


Wir wollen der gesamten Versichertengemeinschaft eine angemessene Gesundheitsversorgung ermöglichen und Leistungskürzungen vermeiden. Gleichzeitig muss die Finanzierung gewährleistet sein.

Insofern betrifft die Nachzahlungen nur die entsprechenden Gruppen, die auch durch die Rechtsprechung des BVerfG betroffen sind.

Eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung für Beamt*innen ist in einigen Bundesländern möglich, da diese Beamte des jeweiligen Landes sind.

Die Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Arbeitgeberzuschusses für Landesbeamte zur GKV hängt daher maßgeblich von den Bundesländern ab.
