
Ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnung bei Termingeschäften) gegen die Verfassung verstößt, muss und kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnung bei Termingeschäften) gegen die Verfassung verstößt, muss und kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Wir im Bundesministerium der Finanzen und in der FDP-Bundestagsfraktion werden uns weiter dafür einsetzen, diese Regelung abzuschaffen. Ob wir einen entsprechenden Regelungsvorschlag in das Jahressteuergesetz 2024 einarbeiten oder in ein anderes Gesetzesvorhaben steht noch nicht fest.
Bei den von Ihnen genannten Optionsscheinen handelt es sich um strukturierte Wertpapiere, die generell als sehr riskante Anlagen gelten und nur für erfahrene oder professionelle Anleger geeignet sind
Im Referentenentwurf war die Streichung der Verlustverrechnungskreise bei Verlusten aus Termingeschäften und Verlusten auf privaten Forderung noch vorgesehen.