Der Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe sollte einer Einbürgerung entsprechend nicht im Wege stehen.
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Wenn Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, müssen sie nicht per Zertifikat nachgewiesen werden. Das sollte bei der Frage nach Deutschkenntnissen bei Ihnen als Muttersprachler mit entsprechendem Abitur einer deutschsprachigen Schule zutreffen.
Die bloße Aufenthaltsdauer gilt nicht als Sprachnachweis. Allerdings gibt es für die lokalen Behörden verschiedene Möglichkeiten, wann auf einen Sprachnachweis verzichtet werden kann.
Grundsätzlich gilt die Voraufenthaltszeit, ab dem Zeitpunkt, wo man "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat. In der Regel ist das der erste auf Dauer angelegte Aufenthaltstitel.
Auch ein Freiwilliges Soziales Jahr kann hier sicherlich als ein Aspekt herangezogen werden. Im Gesetz ist das bewusst offengelassen.
Ich habe mich dafür eingesetzt, dass dieser Grundgedanke beibehalten wird - dass also Menschen, die besondere Voraussetzungen besonders schnell erfüllen, auch früher eingebürgert werden können.