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Ob in Ihrem konkreten Fall mindestens ein Monat des früheren Aufenthalts angerechnet wird, damit Sie die 5 Jahre Voraufenthaltszeit erfüllen, kann ich Ihnen nicht sagen. Diese Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
Wir befürworten die neue digitale Antragstellung, setzen uns allerdings weiterhin dafür ein, dass auch die älteren Anträge schnell bearbeitet werden.
Wir arbeiten weiterhin mit Nachdruck daran, dass sich die Zustände im LEA verbessern.
In den aktuellen Anwendungshinweisen des BMI ist jede Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz anrechenbar.
Früherer Sozialleistungsbezug ist kein Ausschlussgrund und das wird auch unter der neuen Rechtslage so bleiben.
Ius-soli-Deutsche, die im Ausland aufgewachsen sind, sind verpflichtet, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden