
Der § 26a AsylG ist nicht anzuwenden auf Staaten, die am Dublin-System teilnehmen. Aktuell arbeiten wir an einem verbindlichen europäischen Verteilmechanismus.
Der § 26a AsylG ist nicht anzuwenden auf Staaten, die am Dublin-System teilnehmen. Aktuell arbeiten wir an einem verbindlichen europäischen Verteilmechanismus.
Tatsächlich handelt es sich bei den wiederholten Anträgen, die offensichtlich nicht wegen einer veränderten Sachlage, sondern nur zur Verlängerung oder Erneuerung des Verbleibs und der Versorgung in Deutschland gestellt werden, um einen unhaltbaren Zustand.
Auf der anderen Seite haben wir bereits jetzt einen akuten Fach- und Arbeitskräftemangel. Das bedeutet, dass uns bis 2035 sieben Millionen Fach- und Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt fehlen, wenn wir jetzt nicht handeln.
In Deutschland gibt es ein Grundrecht auf Asyl. Die Einstufung des Herkunftslandes als sicher schließt ein Recht auf Asyl nicht grundsätzlich aus.