Antwort 01.02.2024 von Henning Otte CDU
Für die Antwort verweise ich auf meinen Eintrag vom 12.01.2024.
Für die Antwort verweise ich auf meinen Eintrag vom 12.01.2024.
Verbotsverfahren wenn klar ist, dass das Verbot bestehen bleibt.
Gegen Verfassungsfeindinnen und -feinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.
Gesinnungen lassen sich nicht einfach verbieten. Deswegen bin ich dagegen.
Wir brauchen keine Angst vor dem Volk haben