
Aktuell ist es so, dass sowohl bei der Ermessenseinbürgerung als auch bei der Anspruchseinbürgerung Ausnahmen möglich sein können
Aktuell ist es so, dass sowohl bei der Ermessenseinbürgerung als auch bei der Anspruchseinbürgerung Ausnahmen möglich sein können
Wir arbeiten als Koalition weiterhin gut zusammen, ich sehe derzeit keine Anzeichen, dass die Koalition vorzeitig beendet wird.
Ich bin zuversichtlich, dass der Gesetzgebungsprozess so umgesetzt wird, dass ein Inkrafttreten zum 1. April eingehalten werden kann.
Sozialleistungen, bei denen im Grundsatz die Einbürgerung nicht möglich ist, sind nur der Bezug von SGB II und SGB XII.
Einer gesetzlichen Übergangsregelung für den von Ihnen beschriebenen Fall bedarf es daher nicht.
Zu Ihrem konkreten Fall: wenn während der Gültigkeit der Einbürgerungszusicherung das neue Gesetz in Kraft tritt, sind Sie ja nicht mehr verpflichtet, Ihre Staatsbürgerschaft auch tatsächlich niederzulegen.