Frage von Dennis L. • 12.03.2023

Antwort von Holger Becker SPD • 14.03.2023
mit Blick auf Ihren geschilderten Fall, empfehle ich Ihnen, sich in dieser Sache juristisch beraten zu lassen.
mit Blick auf Ihren geschilderten Fall, empfehle ich Ihnen, sich in dieser Sache juristisch beraten zu lassen.
Der Grund liegt darin, dass die Besteuerung des selbst genutzten Stroms der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs dient und einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern soll.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 haben wir umfangreiche Steuerbefreiungen im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht beschlossen, um der Energiewende einen kräftigen Schub zu verleihen.
Das Rückwirkungsverbot ist ein zentrales Element unseres Rechtsstaates und kann nur in bestimmten Fällen aufgeweicht werden.