Antwort 19.01.2026 von Reinhard Brandl CSU
Für integrierte Zugewanderte gibt es bereits regeln. Wo der Aufenthaltsgrund komplett wegfällt, muss die Abschiebung möglich sein - auch nach Syrien.
Für integrierte Zugewanderte gibt es bereits regeln. Wo der Aufenthaltsgrund komplett wegfällt, muss die Abschiebung möglich sein - auch nach Syrien.
Hierzu hat man sich im Bereich der Landespolitik bereits sehr deutlich geäußert.
Die Pflichtbestellung des Rechtsbeistands hat zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung der Justiz geführt. Die Rechte der Betroffenen bleiben gewährleistet.