
Da Vorruheständler keiner aktiven Beschäftigung nachgehen, und ihnen somit auch keine Fahrtkosten entstehen, ist die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht vorgesehen.
Da Vorruheständler keiner aktiven Beschäftigung nachgehen, und ihnen somit auch keine Fahrtkosten entstehen, ist die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht vorgesehen.
Erhalten Sie einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung, so erhalten Sie die Energiepreispauschale nicht, da der Anspruch bei Arbeitnehmenden an eine aktive Beschäftigung geknüpft ist
Ich halte es für richtig, dass angesichts der Preisentwicklung nicht nur bei den Mobilitäts-, sondern vor allem auch den Wohnungskosten auch Vorruheständler die Pauschale erhalten – und weiß mich darin mit den Kolleginnen und Kollegen aus der SPD-Fraktion einig.
Wir helfen den Bürgerinnen und Bürger mit einem umfangreichen Entlastungspaket, von dem auch Sie profitieren. So wie zum Beispiel die Gas- und Strompreisbremse, den Energie-Rabatt, das Deutschlandticket, Inflationsausgleich, absetzbare Rentenbeiträge.